Recht und Rechte im Leaving Care

Juristen, die sich mit dem Thema Leaving Care beschäftigen

Junge Menschen sind Träger*innen von persönlichen, sozialen, kulturellen und politischen Rechten. Der Übergang aus der Jugendhilfe darf nicht dem Zufall überlassen werden. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz enthält verbindliche Richtlinien, an denen sich die kommunale Praxis bei der Gestaltung von Übergängen zu orientieren hat. Die Klärung der finanziellen Absicherung und der benötigten Unterstützung im Rahmen der angrenzenden Leistungsrechte muss in der Übergangsphase nachhaltig erfolgen. Zudem haben Kinder und Jugendliche als eigenständige Rechtsträger:innen Rechte, die es anzuerkennen gilt. Diese müssen im Hilfeprozess, auch in enger Abstimmung mit nachgehenden Leistungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe, gleichberechtigt eingebunden werden.

Juristen, die sich mit dem Thema Leaving Care beschäftigen

Junge Menschen sind Träger*innen von persönlichen, sozialen, kulturellen und politischen Rechten. Der Übergang aus der Jugendhilfe darf nicht dem Zufall überlassen werden. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz enthält verbindliche Richtlinien, an denen sich die kommunale Praxis bei der Gestaltung von Übergängen zu orientieren hat. Die Klärung der finanziellen Absicherung und der benötigten Unterstützung im Rahmen der angrenzenden Leistungsrechte muss in der Übergangsphase nachhaltig erfolgen. Zudem haben Kinder und Jugendliche als eigenständige Rechtsträger:innen Rechte, die es anzuerkennen gilt. Diese müssen im Hilfeprozess, auch in enger Abstimmung mit nachgehenden Leistungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe, gleichberechtigt eingebunden werden.

Recht und Rechte im Leaving Care

Rechtliches zum Leaving Care

Junge Menschen sind Träger*innen von persönlichen, sozialen, kulturellen und politischen Rechten. Der Übergang aus der Jugendhilfe darf nicht dem Zufall überlassen werden. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz enthält verbindliche Richtlinien, an denen sich die kommunale Praxis bei der Gestaltung von Übergängen zu orientieren hat. Die Klärung der finanziellen Absicherung und der benötigten Unterstützung im Rahmen der angrenzenden Leistungsrechte muss in der Übergangsphase nachhaltig erfolgen. Zudem haben Kinder und Jugendliche als eigenständige Rechtsträger*innen Rechte, die es anzuerkennen gilt. Diese müssen im Hilfeprozess, auch in enger Abstimmung mit nachgehenden Leistungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe, gleichberechtigt eingebunden werden.

Juristen, die sich mit dem Thema Leaving Care beschäftigen

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Rechte von Careleaver:innen

Junge Menschen sind individuelle Grundrechtsträger*innen, denen soziale, politische und persönliche Rechte zustehen. Wie auch Erwachsene haben sie allgemeine Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, zur Entfaltung von Persönlichkeit und Wahrung der Würde und Autonomie. Im Grundgesetz ist auch die diskriminierungsfreie Teilhabe aller verankert. Neben Grundrechten gibt es weitere Rechte, die für Care Leaver*innen im Übergang eine zentrale Rolle spielen. Hier finden Sie eine Sammlung von zentralen Rechten für junge Menschen im Übergang.

In der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen aber ganz konkret beschrieben, sie gilt auch in Deutschland. Darin werden Schutz-, Beteiligungs- und Förderrechte benannt:

  • Art. 2  Alle Menschen sind gleich und vor Diskriminierung zu schützen.
  • Art. 3  Das Wohl eines Kindes muss gesichert und besonders geschützt werden.
  • Art. 12  Kinder dürfen sagen, was sie denken, ihre Meinung muss angemessen berücksichtigt werden.
  • Art. 17  Kinder müssen Zugang zu Informationen haben und unterschiedliche Medien dafür nutzen können.
  • Art. 19  Kinder sind vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung zu schützen.
  • Art. 20  Kinder, die von ihren Familien getrennt leben, haben Anspruch auf Schutz durch den Staat.            
  • Art. 24  Kinder haben ein Recht auf Gesundheitsvorsorge und Zugang zu Gesundheitsdiensten.
  • Art. 39  Kinder haben ein Recht auf Genesung; beeinträchtigte Kinder auf (Wieder-) Eingliederung.

Allgemeiner Beratungsanspruch im Sozialrecht (§§ 13, 14 SGB I, § 10a SGB VIII)

Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Beratung über seine/ihre Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Sozialleistungsträger müssen ihn/sie über seine/ihre Rechte und Pflichten aufklären. Dies sind allgemeine Beratungsrechte, die allen Menschen zustehen. § 10a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, dich in einer „verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form“ umfassend zu beraten über Leistungen der Jugendhilfe und andere Sozialleistungen, die für dich von Bedeutung sind, und dir ggf. auch Hilfe bei der Antragstellung zu geben.

 

Allgemeine Beratungsrechte im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 8 SGB VIII)

Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte hinzuweisen. Zudem haben sie das Recht, sich in allen Angelegenheiten ihrer Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Kinder und Jugendliche haben auch Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten.

 

Hilfeanspruch von jungen Erwachsenen (§§ 41, 41a SGB VIII)

Junge Volljährige haben ein Recht auf Hilfe wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung noch nicht gewährleistet.

Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 SGB VIII)
Die Leistungsberechtigten (junge Volljährige) haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie müssen auf dieses Recht hingewiesen werden.

 

Beteiligungsrecht (§ 8 Abs. 1 und 2 SGB VIII)
Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

 

Beratung und gemeinsame Hilfeplanung (§ 37c Abs. 3 SGB VIII)
Ist eine Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die Personensorgeberechtigten und das Kind bzw. der Jugendliche bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

 

Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung (§4a Abs. 2 SGB VIII)
Das Jugendamt muss Selbstorganisationen und Selbstvertretungen der jungen Menschen in Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse einbeziehen.

Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Jungen Erwachsenen (also nach dem 18. Geburtstag) soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen kann sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

 

Coming-Back-Option (§41 Abs. 1 (3) SGB VIII)

Es besteht die Möglichkeit zur Rückkehr in eine Hilfe auch nach Beendigung der Jugendhilfe, wenn sich herausstellt, dass die selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung doch (wieder) gefährdet ist.

 

Nachbetreuung (41a SGB VIII)

Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.

 

Übergangsplanung (§41 Abs. 3 SGB VIII)

Soll eine Hilfe beendet werden, ist das Jugendamt zu einer verbindlichen und rechtzeitigen Übergangsplanung in Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern verpflichtet.

Der Staat legt fest, wie viel ein Mensch zum Leben benötigt (Existenzminimum) und zahlt den Einzelnen bei Bedarf diesen Betrag, wenn dieser nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Verschiedene Leistungsgesetze regeln die Höhe des Bedarfs. Dieser hängt vom Alter ab und davon, ob/in welcher Ausbildung jemand ist. Während einer Ausbildung besteht Anspruch auf Kindergeld. Diese Rechtsgrundlagen sind besonders zentral:

  • Ausbildungsförderung (siehe Beitrag zu Ausbildungsförderung)
  • Recht auf finanzielle Existenzsicherung (häufig aus dem SGB II)
  • Recht auf Unterkunftskosten (Zuschuss zu angemessener Wohnung § 7 SGB I, Übernahme von Wohnungsbeschaffungs-kosten § 22 SGB II, Wohngeld § 3 WoGG)
  • Recht auf (Halb-)Waisenrente, wenn Eltern(-teile) verstorben sind
  • Recht auf Vorleistung (z. B. § 42 SGB I), wenn die Höhe des Bedarfs noch nicht endgültig berechnet ist
  • Recht auf Unterstützung in Notlagen (SGB II)

 

Wenn jemand eine Ausbildung nicht aus eigenen Kräften bestreiten kann, muss er/sie durch den Staat unterstützt werden. Dies ist in § 3 SGB I Bildungs- und Arbeitsförderung geregelt.

Je nach Art der Ausbildung besteht ein Recht auf individuelle Förderung, wenn die Person die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen z. B.

  • Duale Ausbildung im Betrieb: BAB (§§ 56 ff. SGB III)
  • Schulische Ausbildung: Schüler-BAföG
  • Studium: allgemeines BAföG
  • Berufsvorbereitende Maßnahmen (§ 62 SGB III)

 

Verschiedene allgemeinbildende und berufsbildende Schulformen müssen in Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Diese Schulen dürfen nichts kosten und Familien/junge Menschen müssen beim Schulbesuch unterstützt werden, wenn sie bedürftig sind (Ermöglichung des Zugangs zu Bildungsinstitutionen, Bildungs- und Berufsberatung, Förderung des regelmäßigen Schulbesuchs).

Das, was ein Beistand gegenüber einer Behörde sagt, gilt genauso, als würden es die Beteiligten selbst vorbringen, soweit sie nicht sofort widersprechen. Es kann auch jemand mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden. Dann kann ein Beistand Angelegenheiten für die Beteiligten bei einer Verwaltungsbehörde regeln:

 

Bevollmächtigte und Beistände § 13 Abs. 1 und 4 SGB X

Jemand kann sich durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Es gibt nur einige Ausnahmen, in denen das nicht möglich ist. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

 

Bedingungen der Akteneinsicht (§§ 25, 83 SGB X und § 68 SGB VIII)

Die Behörde muss dem/der Einzelnen Einsicht in die Akten erlauben, welche dessen/deren Verwaltungsverfahren betreffen – zumindest dann, wenn dies zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner/ihrer Rechte erforderlich ist.

Wenn Interessen anderer (z. B. der Eltern) dem entgegenstehen, kann die Akteneinsicht oder Auskunft verweigert werden.

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 25 VwVfG)

Behörden erteilen Auskunft über die Rechten und Pflichten, die dem/der Einzelnen im Verwaltungsverfahren zustehen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 SGB VIII)

(siehe Beitrag zu Recht auf Beteiligung)

Ombudschaft ergänzt andere Beschwerdemöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe. Ombudschaft ist eine Form der Hilfe zur Selbsthilfe. Sie wird inzwischen in Deutschland immer weiter ausgebaut.

Eine Übersicht der Ombudsstellen in Deutschland gibt es unter: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/ombudsstellen/

 

Bevollmächtigte und Beistände (§ 13 SGB X)

Als Bevollmächtigte und Beiständen nach § 13 SGB X können sie für die ombudschaftliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe auftreten.

 

Ombudsstellen (§9a SGB VIII)

Ombudsstellen sind zuständig für unabhängige Information, Beratung und Vermittlung in Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Sie arbeiten unabhängig und unterstützen die junge Person/die Familie, die die Hilfe in Anspruch nimmt.

Zudem müssen auch Jugendhilfeeinrichtungen jegliche Formen der Rückmeldung, des kritischen Feedbacks oder der Anregung ermöglichen. Dies regelt § 45 Abs. 2 (4) SGB VIII: Nur wenn es klare Verfahren gibt, wie junge Menschen sich beschweren können, bekommt der Träger eine Betriebserlaubnis. Pflegekinder und ihre Personensorgeberechtigten haben auch das Recht auf Beschwerde (§ 37b Abs. 2 SGB VIII) und auf Beratung bei Ombudsstellen.

Nicht nur in Unterhaltsfragen, wenn Eltern z. B. nicht bereit sind, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, obwohl sie es könnten, gibt es manchmal sehr belastende Konfliktsituationen. Auch wenn Eltern versterben, gibt es manchmal Streit, wer die Kosten für die Beerdigung zahlen soll. Selbst Care Leaver*innen, die kaum oder keinen Kontakt zu ihren Eltern hatten, können sich nicht so leicht von der Heranziehung zu den Beerdigungskosten für ihre Eltern befreien lassen. Ein gestörtes Familienverhältnis allein reicht dafür nicht aus. Wenn die Verstorbenen jedoch schwere Straftaten gegen ihre Kinder verübt haben (z. B. versuchter Mord oder sexuelle Übergriffe) (§ 1611 Abs. 1 BGB), kann von Kindern (auch Care Leaver*innen) die Übernahme der Bestattungskosten nicht verlangt werden.

Es gibt außerdem die Möglichkeit einer Kostenübernahme. Gesetzlich verpflichtete Personen können beim Sozialamt nach § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten stellen, sollten diese die Kosten für die Bestattung nicht tragen können.

KJSG – neuer gesetzlicher Auftrag für Kommunen

Im Juni 2021 ist das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft getreten aus dem sich ein gesetzlicher Auftrag für Kommunen ergibt. Die Gestaltung von Infrastrukturen zur Unterstützung junger Menschen sowie im Übergang aus der Kinder- und Jugendhilfe ist im KJSG von zentraler Bedeutung. Die gesetzlichen Änderungen stärken die Rechte von Care Leaver*innen. Auch der Koalitionsvertrag der Bundesregierung stellt die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen, bspw. mit Blick auf die Berufswege von Care Leaver*innen, in den Mittelpunkt der politischen Agenda [Link]. Kommunen stehen somit vor weitgreifenden Veränderungsprozessen, um junge Volljährige zu unterstützen und sie auf dem Weg aus der stationären Jugendhilfe oder Vollzeitpflege in ein eigenständiges Erwachsenenleben nachhaltig zu unterstützen. Die rechtlichen Änderungen müssen nun in die Praxis umgesetzt werden. Die wichtigsten Neuerungen, die sich aus dem KJSG mit Blick auf das Leaving Care ergeben, sind:

Die Verbindlichkeit der Hilfe wird erhöht, indem junge Volljährige nach § 41 Abs. 1  S. 1  SGB VIII nun einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Hilfe für junge Volljährige haben.

Junge Menschen können nicht mehr aus ihrem aktuellen Einkommen oder Vermögen zu Kosten herangezogen werden, die im Zusammenhang mit Ihrer Betreuung im Rahmen des SGB VIII entstehen.

Die Fortsetzung einer Hilfe bzw. erneute/erstmalige Gewährung (Coming-Back und Coming-In) auch für junge Volljährige ist nun nach § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die jungen Menschen eine Option, auf die sie verbindlich Anspruch haben.

Der öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist nach § 41 Abs. 1, 2 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 36b SGB VIII für eine rechtzeitige und verbindliche Übergangsplanung mit anderen Sozialleistungsträgern verpflichtet.

Es müssen nach § 41a SGB VIII verbindliche Nachbetreuungsangebote für Care Leaver*innen geschaffen werden.

Weitere Informationen zu Nachbetreuung finden Sie in der Brsochüre „Leaving Care und Nachbetreuung“ von Tabea Möller und Severine Thomas.

Der Gesetzgeber verpflichtet nach § 9a SGB VIII die Länder zur Schaffung unabhängiger Ombudsstellen, die eine unabhängige Beratung und Anlaufstelle für Beschwerden für junge Menschen gewährleisten.

Öffentliche Jugendhilfeträger sind nach § 4a SGB VIII dazu aufgefordert, Selbstvertretungsstrukturen und Selbstorganisationen u.a. von Care Leaver*innen zu fördern und zu unterstützen.

Angrenzende Leistungsrechte

Mit dem Ende der Hilfen zur Erziehung ordnen sich die Rechtsverhältnisse neu. Care Leaver*innen müssen sich in einem komplexen System angrenzender Leistungsrechte zu Recht finden. Neben Übergängen in weitergehende Betreuungssysteme (SGB XII und SGB IX) gilt es die finanzielle Absicherung nach dem Ende der Jugendhilfe zu klären (Ausbildungsförderung, Kindergeld, Unterhalt, SGB II, etc.). Es ist eine besondere Herausforderung im Leaving-Care-Prozess dieses komplexe Feld an Rechtsgrundlagen und -ansprüchen zu navigieren und eine rechtzeitige finanzielle Absicherung zu erreichen.  Die folgende Auflistung gibt jeweils einen kurzen Einblick in den angrenzenden Leistungsbereich und bietet weiterführende Links zu den Themen.

Auch wenn kein Jugendhilfebedarf besteht, haben junge Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten einen Anspruch auf staatliche Hilfe. Die §§ 67 ff. SGB XII enthalten ein spezielles Hilfeangebot für Personen, bei denen komplexe Problemlagen vorliegen, die (allein) mit sonstigen Leistungen der Sozialhilfe nicht zu bewältigen sind. Ziel der Hilfen ist die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten, um den Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Was sind besondere soziale Schwierigkeiten?
Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren negativen Umständen. Diese Hilfeform wird zum Erhalt oder zur Beschaffung von Wohnraum, zur Ausbildung, zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes oder zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen installiert.

Hinweis: Die Hilfe nach § 67 SGB XII ist gegenüber Hilfen nach § 41 SGB VIII nachrangig. Sie kommt also nur in Frage, wenn keine Bedarfe im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung mehr bestehen. (Mehr dazu finden Sie in der Broschüre: „Rechte von Care Leaver*innen“ von Benjamin Raabe und Severine Thomas.)

Junge Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§99ff. SGB IX. Im SGB IX wird folgende Definition zu Grunde gelegt: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (vgl. §2 SGB IX).

Sofern es sich um eine seelische Behinderung handelt und darüber hinaus auch noch ein Bedarf zur Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von § 41 SGB VIII besteht, ist das Jugendamt zuständig. Andernfalls ist die Eingliederungshilfebehörde (früher: Sozialamt) als Rehabilitationsträger zuständig.

Der Staat zahlt für den*die Auszubildende*n als Zuschuss oder auf Basis eines Darlehens die Lebenshaltungskosten, sofern dies der*die Auszubildende selbst oder seine*ihre Ehegatt*in oder Eltern nicht können. DerAntrag auf Förderung sollte rechtzeitig vor Beginn gestellt werden. Das zuständige Amt fordert die erforderlichen Unterlagen an und entscheidet dann über Grund und Höhe. Ggf. gibt es dann eine Nachzahlung. Grundsätzlich kann aber auch ein Antrag auf einen Vorschuss nach § 42 SGB I gestellt werden, wenn dem Grunde nach klar ist, dass einem eine Ausbildungsförderung zusteht.

Gibt es ergänzende Leistungen aus dem SGB II für Empfänger*innen von BAB oder BAföG?
Leistungen nach dem SGB II gibt es grundsätzlich erst einmal nicht für Auszubildende. Diese können Leistungen nach dem BAB und nach dem BAföG erhalten. Seit Mitte 2016 können jedoch die meisten BAB-Berechtigten ergänzend SGB-II-Leistungen bekommen. Gleiches gilt für BAföG-Bezieher*innen, mit Ausnahme von Studierenden, die nicht im elterlichen Haushalt leben. Dem Grunde nach BAB berechtigte Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung können nunmehr regelmäßig ergänzend SGB II beanspruchen, selbst für eine Zweitausbildung.

 

Für die Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht, die bis auf Ausnahmen (Beamt*innen, Selbständige etc.) für alle gilt. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 SGB V. Versicherungspflichtig sind hiernach insbesondere Arbeiter*innen, Angestellte, aber auch Auszubildende. Versicherungspflichtig sind auch Personen, die studieren, von Arbeitslosengeld (ALG I) oder Bürger(*innen)geld (SGB II) leben. Die Leistungen in den sogenannten gesetzlichen Krankenversicherungen sind weitgehend gesetzlich festgelegt. Sie umfassen neben ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen auch eine finanzielle Absicherung für den Fall längerer Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) und die Übernahme von Krankenhauskosten. Gerade im Bereich von zusätzlichen Leistungen variieren die Krankenkassen untereinander. Es lohnt sich in jedem Falle, die verschiedenen Krankenkassen zu vergleichen. 

Wer versicherungspflichtig ist, muss Beiträge zur gesetzlichen Versicherung entrichten. Regelmäßig werden diese von Dritten abgeführt, so behält z. B. der*die Arbeitgeber*in den Teil des Lohns ein, für die Krankenkassenbeiträge und leitet diesen direkt zusammen mit seinem*ihrem eigenen Anteil an die Krankenkasse, das Jobcenter zahlt die Beiträge für die Arbeitslosen. Wenn es eine derartige „Stelle“ jedoch nicht gibt, muss man sich selbst darum kümmern und für eine rechtzeitige Zahlung sorgen. Allein aus diesem Grunde ist es wichtig, sich nach Verlust von Arbeit und Ausbildung arbeitslos zu melden, um nicht Beitragsschulden anzuhäufen.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie in der Broschüre: „Rechte von Care Leaver*innen“ von Benjamin Raabe und Severine Thomas.

Neuigkeiten über die Modellstandorte

Leaving Care am Modellstandort Stuttgart

In Stuttgart arbeiten seit einigen Jahren verschiedene Akteur*innen zum Thema Leaving Care. Im Rahmen des Projekts Fachstelle Leaving Care war Stuttgart von 2021/2022 Modellstandort unter Federführung der Abteilung Erziehungshilfen des Jugendamtes. In der Link- und Downloadsammlung finden Sie aktuelle Dokumente und Berichte zu den Aktivitäten in Stuttgart.

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