Das, was ein Beistand gegenüber einer Behörde sagt, gilt genauso, als würden es die Beteiligten selbst vorbringen, soweit sie nicht sofort widersprechen. Es kann auch jemand mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden. Dann kann ein Beistand Angelegenheiten für die Beteiligten bei einer Verwaltungsbehörde regeln:
Bevollmächtigte und Beistände § 13 Abs. 1 und 4 SGB X
Jemand kann sich durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Es gibt nur einige Ausnahmen, in denen das nicht möglich ist. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Bedingungen der Akteneinsicht (§§ 25, 83 SGB X und § 68 SGB VIII)
Die Behörde muss dem/der Einzelnen Einsicht in die Akten erlauben, welche dessen/deren Verwaltungsverfahren betreffen – zumindest dann, wenn dies zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner/ihrer Rechte erforderlich ist.
Wenn Interessen anderer (z. B. der Eltern) dem entgegenstehen, kann die Akteneinsicht oder Auskunft verweigert werden.
Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 25 VwVfG)
Behörden erteilen Auskunft über die Rechten und Pflichten, die dem/der Einzelnen im Verwaltungsverfahren zustehen.